Herbstferien – diese Regelungen gelten bei Rückkehr

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Pressemitteilung der Sozialbehörde vom 30. September 2021

Die Herbstferien stehen vor der Tür. Wer ins Ausland reist, muss bestimmte Regelungen beachten und sich vor der Rückreise über den aktuellen Stand informieren. Insbesondere nach Reisen in Gebiete, in denen ein hohes Corona-Ansteckungsniveau herrscht, müssen Tests oder eine Quarantäne nach der Rückkehr eingeplant werden. Für alle Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zurückkehren, muss am ersten Schultag ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden – alternativ kann der Test vor Ort in der Schule gemacht werden.

Für Reisen im Inland bestehen keine besonderen Einschränkungen oder Auflagen.

Die Regelungen zur Einreise aus dem Ausland sind bundeseinheitlich geregelt. Informationen dazu online abrufbar.abrufbar. Reisende sollten die länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes beachten.

Nach jedem Aufenthalt im Ausland muss von Reisenden ab 12 Jahren ein Impfnachweis vorgelegt werden. Sofern kein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden kann, muss ein Corona-Test durchgeführt und ein negativer Testnachweis bei Einreise vorgewiesen werden.

In einigen Ländern besteht eine erhöhte Gefahr, sich anzustecken. Abhängig davon gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen, damit keine Infektion durch die Reise weitergetragen wird. Je nach Einstufung des Reiseziels gelten zusätzliche Quarantänepflichten. Eine aktuelle Übersicht, zu welcher Kategorie die Reiseländer gehören, bietet die Liste des RKI.

Sonderfall Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet – Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen die Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de) ausfüllen. Zudem müssen sie sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Wer vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen – dann bedarf es keiner Quarantäne. Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch einen Test beendet werden, wenn das Ergebnis negativ ausfällt. Als Hochrisikogebiet gelten tagesaktuell beispielsweise Albanien oder Montenegro, die Türkei, der Iran, die Russische Föderation, sowie Großbritannien und die USA.

Sonderfall Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet – Es gelten dieselben Regelungen wie für Hochrisikogebiete, jedoch dauert die Quarantäne nach einem Aufenthalt in Virusvariantengebieten grundsätzlich 14 Tage. Diese muss von allen Reisenden eingehalten werden. Auch für Geimpfte besteht keine Ausnahme, und keine Möglichkeit zur Verkürzung. Derzeit gelten keine Staaten als Virusvariantengebiet. Dies kann sich kurzfristig ändern. Es gelten die Regelungen der Kategorie, der das Land am Tag der Rückkehr zugeordnet ist.

Regelungen für Schülerinnen und Schüler – Schulen sollen besonders geschützt werden. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfen das Schulgelände daher grundsätzlich nur betreten, wenn sie einen Impfnachweis oder einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren. Sollten aus dem Ausland zurückkehrende Schülerinnen und Schüler aufgrund der reduzierten Anzahl von Testzentren bzw. deren Öffnungszeiten am Wochenende keine Gelegenheit haben, zum Ferienende einen Test durchführen zu lassen, so dürfen sie in die Schulen kommen und können dort einen Schnelltest durchführen. Am ersten Schultag nach den Ferien, Montag, 18. Oktober, werden in allen Schulen Schnelltestungen zu Unterrichtsbeginn bzw. zum Beginn der Frühbetreuung angeboten. Zudem werden in den beiden Wochen im Anschluss an die Ferien drei statt wie üblich zwei Schnelltests pro Woche durchgeführt.

Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – In bestimmten Tätigkeitsfeldern, die in besonderer Weise vor möglichen Ansteckungen geschützt werden müssen, wie der Pflege, gibt es ähnliche Betretungsverbote. Beschäftigte sollten sich bereits vor Reiseantritt informieren. Eine mögliche Quarantänepflicht muss ebenfalls bereits vor Reiseantritt in die eigene Urlaubsplanung einbezogen werden.

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